Abmahngefahr bei Energieausweisen

Seit 2007 sind Vermieter und Verkäufer von Immobilien zur Vorlage eines Energieausweises verpflichtet. Darin wird steckbriefartig der Energiestandard eines Wohngebäudes dokumentiert.

Gesetzesgrundlagen dafür sind die Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2007 und das Gebäudeenergiegesetz (GEG) von 2020.

Jetzt droht Vermietern und Verkäufern neues Ungemach in Form von Abmahnungen und Bußgeldern durch abgelaufene Energieausweise und durch fehlende Angaben nach dem neuen GEG.

Viele Immobilienbesitzer legen neuen Miet- oder Kaufinteressenten inzwischen pflichtgemäß einen Energieausweis vor.

Doch achten Sie dabei unbedingt auf die Gültigkeitsdauer des Dokuments; sie beträgt nur 10 Jahre. Die ersten Energieausweise nach dem EnEV 2007 sind inzwischen abgelaufen.

Auch bei den Energieverbrauchswerten besteht Überprüfungsbedarf, ob wirklich alle nach dem neuen GEG erforderlichen Werte aufgeführt sind.

Eigentümern, die keinen Energieausweis vorlegen können oder ungültige Ausweise vorlegen, droht eine Abmahnung und ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.
Was sollten Sie jetzt tun?

1. Prüfen Sie die Gültigkeit Ihrer Energieausweise (Ablaufdatum und erforderliche Angaben).

2. Erstellen Sie Wiedervorlagetermine ca. 2 Monate vor dem jeweiligen Ablaufdatum. Da sich die Anforderungen an die Datenbereitstellung mit dem GEG 2020 geändert haben, sollten Sie etwas Zeit für den Antrag eines neuen Ausweises einkalkulieren.

3. Beantragen Sie rechtzeitig neue Energieausweise.

Energieausweise dürfen nicht nur von qualifizierten, zugelassenen und unabhängigen Fachleuten mit entsprechender Zusatzausbildung oder Energieberatern ausgestellt werden, sondern inzwischen auch bspw. von Handwerkern mit entsprechenden Qualifikationen.

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Extra-Tipp:

Wenn Sie uns mit einem Immobilienverkauf beauftragen, kümmern wir uns um einen gültigen Energieausweis für Sie. Kostenfrei.

Nehmen Sie rechtzeitig mit uns Kontakt auf, wenn Sie einen Immobilienverkauf planen.

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